AGB Printmedien

1. Für alle Anzeigenaufträge, die mit dem Poppenburg Verlag geschlossen werden, gelten ausschließlich die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Abweichende Vereinbahrungen sind nur dann wirksam, wenn sie vom Poppenburg Verlag ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie von vom Poppenburg Verlag schriftlich bestätigt wurden.

2. Anzeigenaufträge im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verträge über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.

3. Anzeigenaufträge sind, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss abzuwickeln. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln.

4. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der unter 3. genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

5. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Poppenburg Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass, dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages liegt.

6. Bei Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

7. Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der Auftraggeber die Wirksamkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht hat. Die Anzeigenaufträge müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass der Auftraggeber benachrichtigt werden kann, wenn der Auftrag auf die gewünschte Art nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden ohne weitere Vereinbarungen in der entsprechenden Rubrik abgedruckt.

8. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ kenntlich gemacht.

9. Der Poppenburg Verlag behält sich vor, Anzeigen-, Beilagen- und Onlineaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlichen Grundsätzen des Verlages abzulehnen. Dies gilt auch für Aufträge, die im Geschäftsbüro der Zeitschrift oder bei Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken, werden nicht angenommen. Die Ablehnung des Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

10. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder Beilagen bis zum jeweils laut Mediadaten bestimmten Zeitpunkt ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Poppenburg Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Poppenburg Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige im Rahmen der durch die Druckunterlage gegebenen Möglichkeiten und etwaiger bei Vertragsabschluß benannter drucktechnischer Toleranzen.

11. Der Auftraggeber hat bei ganz- oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Eine weitergehende Haftung des Verlages ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger schuldhafter Handlung des Verlages, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Poppenburg Verlag darüber hinaus nicht für grobe Fahrlässigkeiten von Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte sind; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeiten dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen und offensichtliche Mängel müssen innerhalb vier Wochen nach Erhalt von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

12. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Poppenburg Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

13. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so ist der Poppenburg Verlag berechtigt, die Größe, unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Interessen des Auftraggebers, festzulegen und bei der Berechnung die tatsächliche Abdruckhöhe zugrunde zu legen.

14. Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr dafür, dass Inhalt und Gestaltung seiner Werbung den gesetzlichen, insbesondere den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Der Auftraggeber stellt den Verlag frei von jeglichen Ansprüchen Dritter, egal aus welchem Rechtsgrunde.

15. Kann der Anzeigenauftrag aus einem von dem Auftraggeber zu vertretenden Umstand nicht durchgeführt werden oder kündigt er den Vertrag vor Durchführung, so ist der Poppenburg Verlag berechtigt, den vereinbarten Anzeigenpreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Für diesen Fall werden die ersparten Aufwendungen vom Verlag pauschaliert, wobei dem Auftraggeber das Recht eingeräumt wird, im Einzelfall den Nachweis zu führen, dass die Summe der ersparten Aufwendungen höher als der pauschalierte Betrag ausgefallen ist.

16. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber binnen 14 Tagen nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist ab Empfang der Rechnung zu bezahlen, sofern nicht abweichende Fristen oder Vorauszahlung vereinbart wurden.

17. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden die üblichen Zinsen berechnet. Darüber hinaus ist der Poppenburg Verlag berechtigt, im Einzelfall, stattdessen den ihm nachweislich entstandenen Zinsverlust geltend zu machen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, speziell bei Zahlungsverzug, ist der Poppenburg Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen, ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel, von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne das hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Verlag erwachsen.

18. Der Poppenburg Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinung des Verlages über Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

19. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen, ursprünglich vereinbarter Ausführungen, hat der Auftraggeber zu tragen.

20. Die Pflicht der Aufbewahrung von Druckunterlagen endet einen Monat nach Erscheinen der jeweiligen Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Druckunterlagen werden nur auf besondere Aufforderung an den Auftraggeber zurückgesandt.

21. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Sitz des Verlages.

22. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollten sich ergänzungsbedürftige Lücken erweisen, sind die Parteien verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Die Wirksamkeit der obigen Vereinbarungen wird dadurch nicht berührt.